Unsere Leistungen im Grundrechtsschutz

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind keine Selbstverständlichkeit – staatliche Behörden überschreiten ihren Handlungsspielraum, Verbote werden ausgesprochen, Rechte eingeschränkt. Wir prüfen, ob solche Eingriffe rechtmäßig sind, und setzen Ihre verfassungsmäßig garantierten Freiheiten notfalls gerichtlich durch.

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Versammlungsrecht

Das Recht auf friedliche Versammlung ist ein Kerngrundrecht. Wir prüfen Versammlungsverbote und -auflagen auf ihre Rechtmäßigkeit, beantragen einstweiligen Rechtsschutz vor der Demonstration und vertreten Sie nach staatlichen Eingriffen – von der Verwaltungsklage bis zum Bundesverfassungsgericht.

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Meinungs- & Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt auch unbequeme und provokante Äußerungen. Wir verteidigen Sie gegen ungerechtfertigte Unterlassungsansprüche, straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren und klären die Grenze zwischen geschützter Meinung und strafbarer Aussage.

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Religions- & Weltanschauungsfreiheit

Art. 4 GG schützt die freie Religionsausübung in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und im schulischen Umfeld. Wir vertreten bei Kopftuchverboten im öffentlichen Dienst, religiöser Diskriminierung am Arbeitsplatz sowie bei Eingriffen in Gemeinde- und Vereinsrechte religiöser Organisationen.

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Diskriminierungsschutz & Gleichbehandlung

Art. 3 GG und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützen vor Ungleichbehandlung aufgrund von Herkunft, Religion, Geschlecht oder anderen Merkmalen. Wir gehen gegen diskriminierende Maßnahmen vor – ob durch staatliche Stellen, Arbeitgeber oder private Dienstleister.

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor unerlaubter Verarbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung persönlicher Daten. Wir vertreten bei Datenschutzverletzungen durch Behörden, gegen unzulässige Videoüberwachung und bei rechtswidrigen staatlichen Auskunftsersuchen.

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Verfassungsbeschwerde

Wenn alle Instanzen ausgeschöpft sind, bleibt der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Wir prüfen, ob Grundrechtsverletzungen eine Verfassungsbeschwerde begründen, und bereiten diese sorgfältig vor – in voller Kenntnis der strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Häufige Fragen

Ein behördliches Versammlungsverbot ist angreifbar. Entscheidend ist die Schnelligkeit: Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) kann das Verwaltungsgericht noch vor dem Demonstrationstermin entscheiden, ob das Verbot vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Wir prüfen sofort, ob das Verbot auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, verhältnismäßig ist und ob mildere Mittel – z.B. Auflagen statt Verbot – möglich gewesen wären. Kontaktieren Sie uns sofort nach Bekanntgabe des Verbots.

Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe, überspitzte und polemische Äußerungen. Grenzen bestehen bei Beleidigungen (§ 185 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und konkreten Bedrohungen. Ob eine Äußerung noch von Art. 5 GG gedeckt ist, hängt vom Kontext, der Reichweite und der konkreten Formulierung ab. Wir analysieren Ihre Situation, prüfen ob eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt und verteidigen Sie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Es kommt darauf an. Im öffentlichen Dienst gilt das Neutralitätsgebot stärker, jedoch hat das BVerfG klargestellt, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen ohne konkrete Gefährdung des Schulfriedens verfassungswidrig ist. Im privaten Arbeitsverhältnis greift das AGG: Ein Verbot religiöser Symbole ist nur rechtmäßig, wenn es neutral, d.h. für alle sichtbaren religiösen und weltanschaulichen Zeichen gleichermaßen gilt (EuGH-Rechtsprechung). Wir prüfen Ihren konkreten Fall und beraten zu Klagemöglichkeiten.

Eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist möglich, wenn Sie durch öffentliche Gewalt in einem Ihrer Grundrechte verletzt wurden und den Rechtsweg erschöpft haben. Sie muss innerhalb von einem Monat nach der letzten instanzgerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. Das BVerfG nimmt nur wenige Beschwerden zur Entscheidung an – meist solche mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Wir prüfen realistisch, ob Ihre Sache diese Hürde überwinden kann, bevor wir das Verfahren einleiten.

Die unzulässige Weitergabe personenbezogener Daten verletzt Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den Datenschutz nach DSGVO und BDSG. Sie haben Anspruch auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz. Wir erstatten Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde und leiten zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Schritte ein – je nachdem, ob es sich um eine öffentliche oder private Stelle handelt.